§ 17a BThPG Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

Bundestheaterpensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 17a. Die §§ 15 bis 15d15e des Pensionsgesetzes 1965 sind - soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen - mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2000

Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 17a. Die §§ 15 bis 15d15e des Pensionsgesetzes 1965 sind - soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen - mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.

2.

Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten