§ 59 BB-PG Anpassung der Betragsgrenzen

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Die im § 56 Abs. 2 Z 3 genannten Beträgeangeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung vomab 1. Jänner eines jeden Jahres2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

Die im § 56 Abs. 2 Z 3 genannten Beträgeangeführten Eurobeträge sind erstmals mit Wirkung vomab 1. Jänner eines jeden Jahres2002 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

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