§ 38 BB-PG Besonderer Sterbekostenbeitrag

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander AnspruchDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Todesfallbeitrag:Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

a)1.

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetagdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichenkeine volle Deckung finden oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b)2.

das Kind, das am SterbetagHinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hatin eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

Der Tod im Monat des WirksamwerdensMehreren Hinterbliebenen gebührt der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhaltenbesondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührtDer besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigenDienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunktder Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Todes des Beamten kein Anspruch auf TodesfallbeitragGehaltsgesetzes 1956, BGBl. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sindNr. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages54) nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2005

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander AnspruchDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Todesfallbeitrag:Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn

a)1.

der überlebende Ehegatte, der am Sterbetagdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichenkeine volle Deckung finden oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,

b)2.

das Kind, das am SterbetagHinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hatin eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

Der Tod im Monat des WirksamwerdensMehreren Hinterbliebenen gebührt der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhaltenbesondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.

(2) Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührtDer besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigenDienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunktder Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Todes des Beamten kein Anspruch auf TodesfallbeitragGehaltsgesetzes 1956, BGBl. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sindNr. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages54) nicht übersteigen.

(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

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