§ 38 BB-PG Besonderer Sterbekostenbeitrag

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
    1. a)Litera ader überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
    2. b)Litera bdas Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
    3. c)Litera c(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
    Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  3. (3)Absatz 3Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (1)Absatz einsDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  6. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) nicht übersteigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsStirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
    1. a)Litera ader überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, dass die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
    2. b)Litera bdas Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.
    3. c)Litera c(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
    Der Tod im Monat des Wirksamwerdens der Ruhestandsversetzung ist dem Tod im Dienststand gleichzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  3. (3)Absatz 3Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (1)Absatz einsDie Österreichischen Bundesbahnen können auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
    2. 2.Ziffer 2Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
    Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
  6. (2)Absatz 2Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (§ 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) nicht übersteigen.Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten