§ 23 BB-PG Kinderzulage

Bundesbahn-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die HaushaltszulageKinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der HaushaltszulageKinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die HaushaltszulageKinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen HaushaltszulageKinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine HaushaltszulageKinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.03.2002

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die HaushaltszulageKinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der HaushaltszulageKinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die HaushaltszulageKinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.

(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen HaushaltszulageKinderzulage.

(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine HaushaltszulageKinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

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