§ 37 BRGO 1974

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und, 2 erster bis dritter Satz und 4 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993§ 123 Abs. 3 ArbVG) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitergesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt sind. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 39 Abs. 3) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied den Vorsitz in der Jugendversammlung. Wurden die beiden Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so führen sie abwechselnd den Vorsitz in der Jugendversammlung; den Vorsitz in der ersten Jugendversammlung nach der Wahl des Jugendvertrauensrates führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 39 Abs. 3) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied.

(3) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. Er ist von der Einberufung einer Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012

(1) Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und, 2 erster bis dritter Satz und 4 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993§ 123 Abs. 3 ArbVG) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitergesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt sind. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 39 Abs. 3) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied den Vorsitz in der Jugendversammlung. Wurden die beiden Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so führen sie abwechselnd den Vorsitz in der Jugendversammlung; den Vorsitz in der ersten Jugendversammlung nach der Wahl des Jugendvertrauensrates führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 39 Abs. 3) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied.

(3) Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. Er ist von der Einberufung einer Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.

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