§ 23 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise§ 23 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise§ 23 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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