§ 18 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder

2.

die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

3.

Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

§ 18 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder

2.

die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

3.

Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

§ 18 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

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