§ 17 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren§ 17 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.

(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
(1) Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren§ 17 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.

(4) Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

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