§ 15 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen§ 15 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen§ 15 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

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