§ 13 BRWO1974

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so kannist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werdenzu entheben. In diesem Fall istkann, abweichend von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer§ 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu wählenbestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oderIm Fall mehrerer Einberufungen gilt die Wahlvorbereitungen von neuem beginntzeitlich erste.

(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idFin der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. Nr. 502/1993BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012

(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.

(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.

(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so kannist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werdenzu entheben. In diesem Fall istkann, abweichend von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer§ 2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung, jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu wählenbestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oderIm Fall mehrerer Einberufungen gilt die Wahlvorbereitungen von neuem beginntzeitlich erste.

(4) Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die §§ 115 und 116 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idFin der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl. Nr. 502/1993BGBl. I Nr. 111/2010 sinngemäß.

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