§ 5 BRWO1974 Recht auf briefliche Stimmabgabe

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, KarenzurlaubsKarenz, Leistung des PräsenzdienstesPräsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.04.2012

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, KarenzurlaubsKarenz, Leistung des PräsenzdienstesPräsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

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