§ 5 BSpkV Darlehen ohne Besicherung

Bausparkassengesetzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 3540 000 Euro gewährt werden. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 10.02.2022 bis 21.07.2023
§ 5.Paragraph 5,

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 3540 000 Euro gewährt werden. Darlehen, bei denen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden.

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