§ 307 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen 78, Absatz 6 bis 8, 148f Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2 bis 5, 148j Absatz 2,, 148z Absatz 3, sowie 149d Absatz eins, Ziffer 2 und vorletzter Satz, 149g Absatz 3,, 149l Absatz eins, dritter Satz, 149n Absatz 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.Paragraph 304, Absatz 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. (4)Absatz 4Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  5. (4a)Absatz 4 aDie §§ 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie die Abs. 2, 3 und 5 und 148j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (§ 148b) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.Die Paragraphen 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie die Absatz 2,, 3 und 5 und 148j Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (Paragraph 148 b,) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.
  6. (5)Absatz 5§ 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.
  7. (6)Absatz 6§ 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.Paragraph 149 l, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 30.06.2007 bis 30.06.2007
  1. (1)Absatz einsDie §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen 78, Absatz 6 bis 8, 148f Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2 bis 5, 148j Absatz 2,, 148z Absatz 3, sowie 149d Absatz eins, Ziffer 2 und vorletzter Satz, 149g Absatz 3,, 149l Absatz eins, dritter Satz, 149n Absatz 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.Paragraph 304, Absatz 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. (4)Absatz 4Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  5. (4a)Absatz 4 aDie §§ 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie die Abs. 2, 3 und 5 und 148j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (§ 148b) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.Die Paragraphen 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie die Absatz 2,, 3 und 5 und 148j Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, sind nur dann anzuwenden, wenn bei laufendem Bezug einer Betriebsrente eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG, der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit nach dem 30. Juni 2007 erstmals anfällt oder der Versicherungsfall (Paragraph 148 b,) nach dem 30. Juni 2007 eingetreten ist.
  6. (5)Absatz 5§ 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.
  7. (6)Absatz 6§ 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.Paragraph 149 l, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.

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