§ 284 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002

(26. Novelle)

§ 284. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 186 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

2.

mit 1. Jänner 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4b bis 4e und 10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3.

mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3a.

mit 1. Jänner 2006 die §§ 85 Abs. 3 und 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

5.

rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

6.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

7.

rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002.

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist anzuwenden

1.

auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;

2.

auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, Erlöse aus einem Finanzierungs- und Betreibermodell nach § 41 Abs. 2, aus der Verwertung eines Gesellschaftsanteiles eines solchen Modelles sowie aus einer Verwertung von Liegenschaften, soweit diese bis zum 31. Dezember 20072009 realisiert werden, zur Gänze in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnenzu übertragen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2007

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002

(26. Novelle)

§ 284. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. September 2002 die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 186 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

2.

mit 1. Jänner 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4b bis 4e und 10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3.

mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3a.

mit 1. Jänner 2006 die §§ 85 Abs. 3 und 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2002 die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

5.

rückwirkend mit 8. August 2001 § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

6.

rückwirkend mit 1. Jänner 1999 Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

7.

rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002.

(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist anzuwenden

1.

auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des 31. August 2002 stellen;

2.

auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. August 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. September 2002; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.

(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem 1. Juli 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem 1. Jänner 2002 das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, Erlöse aus einem Finanzierungs- und Betreibermodell nach § 41 Abs. 2, aus der Verwertung eines Gesellschaftsanteiles eines solchen Modelles sowie aus einer Verwertung von Liegenschaften, soweit diese bis zum 31. Dezember 20072009 realisiert werden, zur Gänze in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnenzu übertragen.

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