§ 202c BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 202 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 202 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist. Überdies findet § 188 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu§ 202c BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

1.

wenn die im § 202 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;

2.

wenn einer der im § 202 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist. Überdies findet § 188 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu§ 202c BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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