§ 149t BSVG Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nachden § 149p §§ 149o bis 149q und § 149s 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2013

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nachden § 149p §§ 149o bis 149q und § 149s 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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