§ 149s BSVG Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. (22. Nov.,Hiebei gilt in Fällen des BGBl. I Nr. 140/1998§ 148f Abs. 3, Abschnwenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. II Z 26) - 1. 1. 1999Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2007

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. (22. Nov.,Hiebei gilt in Fällen des BGBl. I Nr. 140/1998§ 148f Abs. 3, Abschnwenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. II Z 26) - 1. 1. 1999Eine Witwen(Witwer)rente nach § 149o Abs. 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.

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