§ 148j BSVG Abfindung und Abfertigung von Renten

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente - eine AbfindungAbfertigung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechendennach Abs. 3 zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufindenabzufertigen, wobei der Ermittlung des AbfindungskapitalsAbfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das AbfindungskapitalAbfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der RentenabfindungRentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das AbfindungskapitalAbfertigungskapital anzurechnen.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung bzw. Abfertigung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2021

(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente - eine AbfindungAbfertigung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechendennach Abs. 3 zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufindenabzufertigen, wobei der Ermittlung des AbfindungskapitalsAbfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das AbfindungskapitalAbfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der RentenabfindungRentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das AbfindungskapitalAbfertigungskapital anzurechnen.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung bzw. Abfertigung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten