§ 80a BSVG Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Leistungen bei mehrfacher Krankenversicherung

§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. (SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 3 Z 1) - 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2001.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2002

Leistungen bei mehrfacher Krankenversicherung

§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der (die) Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. (SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 3 Z 1) - 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2001.

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