§ 67 BSVG Aufrechnung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Aufrechnung

§ 67. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XX, Z 3) - 1. 10. 1999.

2.

von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 14) - 1. 1. 1986.

4.

vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80; (BGBl. Nr. 450/1994, Art. VII Z 1) - 1. 7. 1994; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 12) - 1. 7. 1994; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 36) - 1. 1. 1998.

5.

die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge. (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 36) - 1. 1. 1998.

(2) Die Aufrechnung gemäßnach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (22. Nov.,§ 140) und der nach BGBl. I Nr. 140/1998§ 142 , Abschn. II Z 17) - 1. 1. 1999zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 12) - 1. 1. 1981; (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 17) - 1. 1. 1999.

(4) Aufgehoben. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 12) - 1. 1. 1981; (7. Nov., BGBl. Nr. 592/1983, Art. I Z 9 und Ü. Art. II Abs. 8) - 1. 1. 1984.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Aufrechnung

§ 67. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1.

vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XX, Z 3) - 1. 10. 1999.

2.

von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3.

von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes); (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 14) - 1. 1. 1986.

4.

vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80; (BGBl. Nr. 450/1994, Art. VII Z 1) - 1. 7. 1994; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 12) - 1. 7. 1994; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 36) - 1. 1. 1998.

5.

die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge. (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 36) - 1. 1. 1998.

(2) Die Aufrechnung gemäßnach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (22. Nov.,§ 140) und der nach BGBl. I Nr. 140/1998§ 142 , Abschn. II Z 17) - 1. 1. 1999zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 12) - 1. 1. 1981; (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 17) - 1. 1. 1999.

(4) Aufgehoben. (3. Nov., BGBl. Nr. 587/1980, Art. I Z 12) - 1. 1. 1981; (7. Nov., BGBl. Nr. 592/1983, Art. I Z 9 und Ü. Art. II Abs. 8) - 1. 1. 1984.

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