§ 45 BSVG Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Abschnitt VII

Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der

Unfallversicherung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor,

Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, und die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.2004

Abschnitt VII

Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der

Unfallversicherung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor,

Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor und Wertausgleich

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, und die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Anpassungsfaktor und Wertausgleich (§ 108 Abs. 5 ASVG) gelten auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes. Für die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung gilt § 108g ASVG sinngemäß.

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