§ 23a BSVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999
§ 23a.Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € Anmerkung 1), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 28.02.2017
§ 23a.Paragraph 23 a,

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € (Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 € Anmerkung 1), Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.

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