§ 22 BSVG Arten der Aufbringung der Mittel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1983.

a)

Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,

b)

einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,

c)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 6,

d)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 7,

e)

einen Beitrag des Bundes gemäß(Anm.: aufgehoben durch § 31 Abs. 4 BGBl. I Nr. 111/2010(20). Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 5) - 1. 8. 1996.

aufzubringen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2010

(1) Die Mittel der Kranken- und Pensionsversicherung sind durch Beiträge der Versicherten und durch einen Beitrag des Bundes aufzubringen.

(2) Die Mittel der Unfallversicherung sind, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z 2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Art. I Z 2) - 1. Jänner 1983.

a)

Betriebsbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 2,

b)

einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5,

c)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 6,

d)

Beiträge gemäß § 30 Abs. 7,

e)

einen Beitrag des Bundes gemäß(Anm.: aufgehoben durch § 31 Abs. 4 BGBl. I Nr. 111/2010(20). Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 5) - 1. 8. 1996.

aufzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten