§ 21 BatVO Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Batterienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.
  1. 1.Ziffer einsGLN der Sammelstelle,
  2. 2.Ziffer 2geschätzte Masse und
  3. 3.Ziffer 3Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  1. (2)Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
  2. (3)Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
  3. (4)Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)

  4. (5)Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.07.2015 bis 07.07.2021
  1. (1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.
  1. 1.Ziffer einsGLN der Sammelstelle,
  2. 2.Ziffer 2geschätzte Masse und
  3. 3.Ziffer 3Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  1. (2)Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
  2. (3)Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
  3. (4)Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,)

  4. (5)Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

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