Anl. 20 ÄAO 2015 Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
Sonderfach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins96 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 324 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2026
Sonderfach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieA. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung
  1. 1.Ziffer eins96 Monate Basisausbildung
  2. 2.Ziffer 215 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3.Ziffer 324 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

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