§ 54 ABO 2005

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ApoGApothekengesetz durch ärztliche Hausapotheken.Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, ApothekengesetzApoG durch ärztliche Hausapotheken.
  2. (2)Absatz 2Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden KrankenPatienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß § 30 Abs. 1 , 1a und 2 ApothekengesetzApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigebenötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden KrankenPatienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, 1a und 2 ApothekengesetzApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigebenötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.
  4. (4)Absatz 4Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz „Ärztliche Hausapotheke“ ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 09.03.2005 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 2 ApoGApothekengesetz durch ärztliche Hausapotheken.Die Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, ApothekengesetzApoG durch ärztliche Hausapotheken.
  2. (2)Absatz 2Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden KrankenPatienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß § 30 Abs. 1 , 1a und 2 ApothekengesetzApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigebenötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden KrankenPatienten/Patientinnen mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 30, Absatz eins,, 1a und 2 ApothekengesetzApoG. Weiters sind ohne Aufschub benötigebenötigte Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.
  4. (4)Absatz 4Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz „Ärztliche Hausapotheke“ ersichtlich zu machen.

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