§ 41 ABO 2005 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2010 bis 31.12.9999

(1) § 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1 , 2 und – soweit anwendbar – Z 26, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.

(2) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der

1.

die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 Apothekengesetz,

2.

die pharmazeutische Betreuung sowie

3.

nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren

obliegt.

(3) Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere

1.

die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,

2.

die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,

3.

die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,

4.

die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,

5.

die Information und Beratung sowie

6.

die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.

(4) Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondere

1.

die Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,

3.

die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,

4.

Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,

5.

die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,

6.

die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,

7.

die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,

8.

die Mitwirkung in der Ethikkommission und

9.

die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 27.12.2010

In Kraft vom 09.03.2005 bis 27.12.2010

(1) § 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1 , 2 und – soweit anwendbar – Z 26, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.

(2) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der

1.

die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 Apothekengesetz,

2.

die pharmazeutische Betreuung sowie

3.

nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren

obliegt.

(3) Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere

1.

die Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,

2.

die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,

3.

die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,

4.

die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,

5.

die Information und Beratung sowie

6.

die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.

(4) Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondere

1.

die Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,

3.

die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,

4.

Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,

5.

die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,

6.

die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,

7.

die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,

8.

die Mitwirkung in der Ethikkommission und

9.

die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

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