§ 76 AAV Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch § 76BGBl. II Nr. 368/1998. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen, geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten sein. Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden Brandklasse verwendet werden. Zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.

(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen, vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten, selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen außer Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein; die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis gesetzt sein.

(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht verwendet werden.

(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.

(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfenAnm.: Abs. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch § 76BGBl. II Nr. 368/1998. (1) In jedem Betrieb müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen, geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten sein. Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte der jeweils entsprechenden Brandklasse verwendet werden. Zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe dürfen nur hiefür geeignete Feuerlöschgeräte verwendet werden.

(4) Für Räume, Betriebseinrichtungen und Orte im Freien, die brandgefährdet oder explosionsgefährdet sind, hat die Behörde, wenn dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, geeignete von Hand aus zu betätigende oder selbsttätig wirkende ortsfeste Feuerlöschanlagen, wie Wasser-, Pulver-, Halon- oder Kohlendioxidlöschanlagen, vorzuschreiben; auf allenfalls mit solchen Anlagen verbundene Gefahren für die Arbeitnehmer ist Bedacht zu nehmen, wie durch Vorschreibung von bestimmten Vorwarnzeiten. Sofern aus betrieblichen Gründen, wie bei Reparaturarbeiten, selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen außer Betrieb gesetzt werden müssen, müssen andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sein; die zuständige Feuerwehr muß hievon in Kenntnis gesetzt sein.

(5) Kohlendioxidlöschanlagen dürfen in tiefgelegenen Räumen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel ist nicht zulässig; andere Halogenkohlenwasserstoffe und Kohlendioxid dürfen als Löschmittel in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen nicht verwendet werden.

(6) In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.

(7) Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfenAnm.: Abs. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen, wie in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.

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