§ 68 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2017 bis 31.12.9999
§ 68 AAV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luftseit 10.05.2017 weggefallen. Atemschutzgeräte müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art und Konzentration der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer, ausgewählt sein.

(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter) zur Verfügung zu stellen.

(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase oder Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet. Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.

(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern, auf denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt sein.

(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mm unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.

(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.

(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.

(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.

(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete, fachkundige Personen muß gesorgt sein.

(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.

(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

Stand vor dem 09.05.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 09.05.2017
§ 68 AAV (1weggefallen) Jedem Arbeitnehmer, der bei der beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen oder infolge Undurchführbarkeit solcher Schutzmaßnahmen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, zur Verfügung gestellt werden; dies gilt auch bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luftseit 10.05.2017 weggefallen. Atemschutzgeräte müssen unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, wie Art und Konzentration der Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, des Sauerstoffgehaltes der Luft, des Verwendungsortes, des Verwendungszweckes, der Schwere der Arbeit oder der Verwendungsdauer, ausgewählt sein.

(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Fluchtgeräte (Selbstretter) zur Verfügung zu stellen.

(3) Filtergeräte zum Schutz gegen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17 Prozent Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- bzw. Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet. Vor dem Einsatz von Filtergeräten ist die Sauerstoffkonzentration und die Konzentration der Gase oder Dämpfe zu messen; eine Messung ist nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der Sauerstoffgehalt der Luft über dem angeführten Wert liegt und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase oder Dämpfe die zulässigen Werte nicht überschreitet. Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen dürfen Filtergeräte nicht verwendet werden; in solchen Fällen sind geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwenden.

(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern, auf denen eine Lagerfrist angegeben ist, muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt sein.

(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mm unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.

(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten; die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei Druckschlauchgeräten darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Druckluft-Schlauchgeräten aus Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.

(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.

(8) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein; erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Fluchtgeräte, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.

(9) Atemschutzgeräte müssen dicht sitzen und erforderlichenfalls der Gesichts- oder Kopfform des Trägers sorgfältig angepaßt sein. Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.

(10) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte durch hiefür geeignete, fachkundige Personen muß gesorgt sein.

(11) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Fluchtgeräten in deren Handhabung, entsprechend § 92 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Geräte nur fallweise benützen, müssen mindestens halbjährlich, in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.

(12) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(13) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

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