§ 26 AAV Stiegen, Gänge

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
Stiegen, Gänge

§ 26. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) (Anm.: Abs. 11 bis 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2004
Stiegen, Gänge

§ 26. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(10) Explosionsgefährdete Räume und Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

(11) (Anm.: Abs. 11 bis 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(15) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

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