§ 1 AAV

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Arbeitsräume''

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.

„Ständige Arbeitsplätze''

a)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.

„Sonstige Betriebsräume''

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.

„Betriebsräume''

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.

„Arbeitsstellen''

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.

„Stockwerke''

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

7. „Wohnräume''
Räume, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, ohne daß hiezu eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
8. „Unterkünfte''
Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wenn der Arbeitgeber unter den im § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Voraussetzungen zur Beistellung dieser Räumlichkeiten verpflichtet ist, wobei unter „Unterkunft'' hiebei nicht das einzelne Unterkunftsbauwerk, sondern die Gesamtheit der örtlich zusammengehörigen, diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Baulichkeiten verstanden wird,
9. „Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel''
Einrichtungen, Geräte und sonstige materielle Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden, mit Ausnahme der in Z 13 angeführten Arbeitsstoffe,
10. „Anerkannte Regeln der Technik''
Bestimmungen, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und von durch Rechtsvorschriften anerkannten fachlichen Stellen herausgegeben sind, wie ÖNormen oder ÖVE-Bestimmungen,
11. „Arbeitsphysiologische Erkenntnisse''
die aus der Lehre vom Bau, den Funktionen und der Energetik des menschlichen Körpers, die bei der Arbeit eine Rolle spielen, gewonnenen Gesetzmäßigkeiten und Erfahrungen, nach denen die Arbeit an den Menschen anzupassen ist,
12. „Ergonomische Erkenntnisse''
das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien der Beziehungen zwischen dem arbeitenden Menschen und seiner Umgebung, das sind insbesondere die nächste Umgebung innerhalb der der Mensch arbeitet, die Einrichtungen, Geräte und sonstigen materiellen Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden, die Materialien, Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren sowie die Organisation der Arbeit. Diese Erkenntnisse dienen dazu, die Gesundheit des Menschen am Arbeitsplatz und in seiner Arbeitsumgebung zu erhalten und ein optimales Wohlbefinden bei der Arbeit zu sichern,
13. „Arbeitsstoffe''
alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, anfallen oder entstehen; als „Verwenden'' gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen und innerbetriebliche Befördern,
14. „Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe mit giftigen, gesundheitsschädlichen, fibrogenen, ätzenden, reizenden, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden, radioaktiven, infektiösen, biologisch inerten oder sonstigen Eigenschaften, durch deren Einwirkung sich Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, sonstige Krankheiten oder andere nachteilige Einflüsse auf die Gesundheit ergeben können,
15. „Brandgefährliche Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, schwer entzündlichen oder sonstigen Eigenschaften, durch die Brände oder Explosionen von Gas-, Dampf- oder Staub-Luftgemischen hervorgerufen werden können,
16. „Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe, die durch mechanische Beanspruchung oder thermische Einwirkung ohne Luftzutritt explodieren können.

(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994

I. HAUPTSTÜCK

BEGRIFFE

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

„Arbeitsräume''

Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,

2.

„Ständige Arbeitsplätze''

a)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder

b)

Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;

Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,

3.

„Sonstige Betriebsräume''

Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,

4.

„Betriebsräume''

Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,

5.

„Arbeitsstellen''

alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,

6.

„Stockwerke''

Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,

7. „Wohnräume''
Räume, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, ohne daß hiezu eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
8. „Unterkünfte''
Räumlichkeiten, die vom Arbeitgeber für Wohnzwecke den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wenn der Arbeitgeber unter den im § 16 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Voraussetzungen zur Beistellung dieser Räumlichkeiten verpflichtet ist, wobei unter „Unterkunft'' hiebei nicht das einzelne Unterkunftsbauwerk, sondern die Gesamtheit der örtlich zusammengehörigen, diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Baulichkeiten verstanden wird,
9. „Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel''
Einrichtungen, Geräte und sonstige materielle Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden, mit Ausnahme der in Z 13 angeführten Arbeitsstoffe,
10. „Anerkannte Regeln der Technik''
Bestimmungen, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und von durch Rechtsvorschriften anerkannten fachlichen Stellen herausgegeben sind, wie ÖNormen oder ÖVE-Bestimmungen,
11. „Arbeitsphysiologische Erkenntnisse''
die aus der Lehre vom Bau, den Funktionen und der Energetik des menschlichen Körpers, die bei der Arbeit eine Rolle spielen, gewonnenen Gesetzmäßigkeiten und Erfahrungen, nach denen die Arbeit an den Menschen anzupassen ist,
12. „Ergonomische Erkenntnisse''
das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien der Beziehungen zwischen dem arbeitenden Menschen und seiner Umgebung, das sind insbesondere die nächste Umgebung innerhalb der der Mensch arbeitet, die Einrichtungen, Geräte und sonstigen materiellen Mittel, die bei der Arbeit verwendet werden, die Materialien, Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren sowie die Organisation der Arbeit. Diese Erkenntnisse dienen dazu, die Gesundheit des Menschen am Arbeitsplatz und in seiner Arbeitsumgebung zu erhalten und ein optimales Wohlbefinden bei der Arbeit zu sichern,
13. „Arbeitsstoffe''
alle Stoffe, die in Betrieben gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, anfallen oder entstehen; als „Verwenden'' gilt das Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen und innerbetriebliche Befördern,
14. „Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe mit giftigen, gesundheitsschädlichen, fibrogenen, ätzenden, reizenden, krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtschädigenden, radioaktiven, infektiösen, biologisch inerten oder sonstigen Eigenschaften, durch deren Einwirkung sich Berufskrankheiten im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, sonstige Krankheiten oder andere nachteilige Einflüsse auf die Gesundheit ergeben können,
15. „Brandgefährliche Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe mit brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, schwer entzündlichen oder sonstigen Eigenschaften, durch die Brände oder Explosionen von Gas-, Dampf- oder Staub-Luftgemischen hervorgerufen werden können,
16. „Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe''
Arbeitsstoffe, die durch mechanische Beanspruchung oder thermische Einwirkung ohne Luftzutritt explodieren können.

(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

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