§ 54 AufEiPVO (weggefallen)

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974§ 54 AufEiPVO über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind(weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 24.05.1985 bis 20.04.2017
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974§ 54 AufEiPVO über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind(weggefallen) seit 21.04.2017 weggefallen.

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