§ 53 AufEiPVO (weggefallen)

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
§ 53 AufEiPVO (1weggefallen) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Rechnen.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9seit 21.04.2017 weggefallen. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 20.04.2017
§ 53 AufEiPVO (1weggefallen) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Rechnen.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9seit 21.04.2017 weggefallen. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.

(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.

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