§ 33 AufEiPVO Durchführung der schriftlichen Prüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung findetist § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendunganzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 14.04.1978 bis 20.04.2017

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung findetist § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendunganzuwenden.

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