§ 14b AufEiPVO (weggefallen)

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 § 14b AufEiPVOund § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschuleweggefallen) und höheren Schulen sowie in die 5seit 21.04.2017 weggefallen. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.05.1999 bis 20.04.2017
Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 § 14b AufEiPVOund § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschuleweggefallen) und höheren Schulen sowie in die 5seit 21.04.2017 weggefallen. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.

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