§ 13 Kfl-Bef Bed

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2018 bis 31.12.9999

Anlagen und FahrzeugeLinienfahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

Stand vor dem 19.06.2018

In Kraft vom 19.01.2001 bis 19.06.2018

Anlagen und FahrzeugeLinienfahrzeuge der Verkehrsunternehmen dürfen für Ankündigungen, insbesondere zum Anbringen und Verteilen von Werbematerial, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkehrsunternehmens benützt werden; es ist auch verboten, ohne eine entsprechende Genehmigung darin Waren und Dienstleistungen anzubieten beziehungsweise zu verkaufen sowie Mitgliedschaften oder Spenden zu aquirieren beziehungsweise zu erbetteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten