§ 12 AuslEG 2001 Übergangsbestimmungen

Auslandseinsatzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

(Anm.: Abs. 1Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis Abszum Ablauf des 30. 3 aufgehoben durchNovember 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist BGBl. I Nr. 181/2013§ 6 )in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. AnmerkungAuf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, Absatz einsdie bis Absatz 3zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsist Paragraph 6, Nrin der bis zum Ablauf des 30. 181 aus 2013,)November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (8)Absatz 8Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach Paragraph 6 a, Absatz 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2019
§ 12.Paragraph 12,

(Anm.: Abs. 1Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis Abszum Ablauf des 30. 3 aufgehoben durchNovember 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist BGBl. I Nr. 181/2013§ 6 )in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. AnmerkungAuf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, Absatz einsdie bis Absatz 3zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsist Paragraph 6, Nrin der bis zum Ablauf des 30. 181 aus 2013,)November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. (8)Absatz 8Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach Paragraph 6 a, Absatz 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten