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(Anm.: Abs. 1Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis Abszum Ablauf des 30. 3 aufgehoben durchNovember 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist BGBl. I Nr. 181/2013§ 6 )in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. AnmerkungAuf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, Absatz einsdie bis Absatz 3zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsist Paragraph 6, Nrin der bis zum Ablauf des 30. 181 aus 2013,)November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm.: Abs. 1Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis Abszum Ablauf des 30. 3 aufgehoben durchNovember 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist BGBl. I Nr. 181/2013§ 6 )in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. AnmerkungAuf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, Absatz einsdie bis Absatz 3zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil einsist Paragraph 6, Nrin der bis zum Ablauf des 30. 181 aus 2013,)November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.