§ 7 AbgVO (weggefallen)

Abgrenzungsverordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Abgrenzungsverordnung, BGBl. Nr. 568/1995, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.Die Abgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Arzneimittel, die nach § 1 Abs. 1 abgegeben werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. April 2005 noch eine Kennzeichnung gemäß der Abgrenzungsverordnung BGBl. Nr. 568/1995 aufweisen.Arzneimittel, die nach Paragraph eins, Absatz eins, abgegeben werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. April 2005 noch eine Kennzeichnung gemäß der Abgrenzungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995, aufweisen.
§ 7 AbgVO seit 07.01.2026 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2026

In Kraft vom 01.05.2004 bis 07.01.2026
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Abgrenzungsverordnung, BGBl. Nr. 568/1995, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.Die Abgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Arzneimittel, die nach § 1 Abs. 1 abgegeben werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. April 2005 noch eine Kennzeichnung gemäß der Abgrenzungsverordnung BGBl. Nr. 568/1995 aufweisen.Arzneimittel, die nach Paragraph eins, Absatz eins, abgegeben werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. April 2005 noch eine Kennzeichnung gemäß der Abgrenzungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1995, aufweisen.
§ 7 AbgVO seit 07.01.2026 weggefallen.

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