§ 15 ExtPruefVO Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

Externistenprüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 findensind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungender Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei(der Vorprüfung, der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzenabschließenden Arbeit, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entsprichtKlausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.

(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Für einen BeschlußBeschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.

(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.03.2017

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 findensind sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungender Vorprüfung) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei(der Vorprüfung, der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend” auch bei einer auf „Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzenabschließenden Arbeit, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entsprichtKlausurprüfung und der mündlichen Prüfung) anzuwenden.

(3) Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Für einen BeschlußBeschluss der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung von Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist § 5 Abs. 6 anzuwenden. In den übrigen Fällen sind für einen Beschluss der Prüfungskommission die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.

(5) Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.

(6) Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten