§ 11 ExtPruefVO Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung der Prüfungen

Externistenprüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.1997 bis 31.12.9999

Allgemeine Bestimmungen betreffend die

Durchführung der Prüfungen

§ 11. (1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und BefähigungsprüfungDiplomprüfung, BefähigungsprüfungDiplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Stand vor dem 09.05.1997

In Kraft vom 17.03.1989 bis 09.05.1997

Allgemeine Bestimmungen betreffend die

Durchführung der Prüfungen

§ 11. (1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

(2) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß § 9 Abs. 2 oder der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 4 Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und BefähigungsprüfungDiplomprüfung, BefähigungsprüfungDiplomprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten