§ 7 ExtPruefVO Prüfungsgebiete, Form und Dauer der Externistenprüfung über einzelne Schulstufen

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.

(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.

(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergesehenen Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasstDie Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. 1.Ziffer einsnicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände,
    2. 2.Ziffer 2den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewählt wurde,
    3. 3.Ziffer 3den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
      1. a)Litera aer im Lehrplan vorgesehen ist und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.
  3. (3)Absatz 3Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.2023
Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.

(2) Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die im § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände, sowie den Unterrichtsgegenstand Religion, sofern dieser nicht gewählt wurde.

(3) Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergesehenen Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.

(4) § 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (§ 3 Abs. 6) zu umfassen.Die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe(n) entsprechend der Zulassung (Paragraph 3, Absatz 6,) zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Externistenprüfung gemäß Abs. 1 umfasstDie Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. 1.Ziffer einsnicht die in § 1 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände,nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände,
    2. 2.Ziffer 2den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 gewählt wurde,den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewählt wurde,
    3. 3.Ziffer 3den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
      1. a)Litera aer im Lehrplan vorgesehen ist und
      2. b)Litera bnicht gemäß § 2 Abs. 4 der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.
  3. (3)Absatz 3Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß § 4. Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.Externistenprüfungen können nur über den Lehrstoff eines geltenden Lehrplanes oder eines Lehrplanes abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Externistenprüfung außer Kraft getreten ist. Hat ein Prüfungskandidat einen Teil der Externistenprüfung nach einem länger als drei Jahre nicht mehr geltenden Lehrplan abgelegt, so hat er eine Prüfung über den durch den neuen Lehrplan gegenüber dem außer Kraft getretenen Lehrplan vorgesehenen zusätzlichen Lehrstoff abzulegen; dies gilt auch bei Anrechnungen gemäß Paragraph 4, Legt der Prüfungskandidat eine Externistenprüfung über mehrere Schulstufen ab, so gilt die Frist von drei Jahren nur für die letzte Schulstufe und verlängert sich diese Frist für die vorhergehenden Schulstufen um den entsprechenden Zeitraum.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 3 bis 5 sind anzuwenden.

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