§ 62 AM-VO

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft:

1.

§ 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,

2.

§§ 74 bis 80,

3.

§§ 134 bis 138,

4.

§§ 142 und 143,

5.

§ 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,

6.

§ 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,

7.

§ 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9 und 11,

8.

§ 151 Abs. 4 Z 2 und 3,

9.

§ 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8.

(2) § 151 Abs. 6 lautet:

„(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.“

(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Laufbrücken und Lauftreppen“.

(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Bauaufzüge“.

(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Arbeiten mit Maschinen“.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft:

1.

§ 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,

2.

§§ 74 bis 80,

3.

§§ 134 bis 138,

4.

§§ 142 und 143,

5.

§ 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,

6.

§ 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,

7.

§ 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9 und 11,

8.

§ 151 Abs. 4 Z 2 und 3,

9.

§ 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8.

(2) § 151 Abs. 6 lautet:

„(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.“

(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Laufbrücken und Lauftreppen“.

(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Bauaufzüge“.

(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 lautet:

„Arbeiten mit Maschinen“.

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