§ 44 AM-VO Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Quetsch- und ScherstellenArbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an Arbeitsmittelneine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichertdruckfest ausgeführt sein.

(2) EinzugsstellenKönnen bei der Verwendung von bewegten TeilenArbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen

1.

die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,

2.

Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB Umwehrungen oder räumliche Trennung).

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können durch

1.

Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder

2.

Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

(4) Teile von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellendie eine Oberflächentemperatur von Walzenmehr als 60°C oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohreweniger als -20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschraubenso zu sichern, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden,dass die glatt und abgerundet sind, wennArbeitnehmerInnen sie nicht länger als 50 mm sindberühren oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehenihnen gefährlich nahe kommen können. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind HohlwellenDas gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von ArbeitsmaschinenTemperatur, wie Drehmaschinen, die zum DurchsteckenWärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von DrehzahlmessernArt und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen-Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und Schwunggewichten müssen verkleidetdafür zu sorgen, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichtendass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sindüber die Gefahr besonders informiert wurden und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung. Die Verkleidung der Bewegungsbahnen von Gegengewichten von Handkonterzügen in bühnentechnischen Einrichtungen darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen seingeeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden TeilenLasereinrichtungen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

(9) Lassen sich bei bühnentechnischen Einrichtungen im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrenstellen nicht sichern, muss sichergestelltso beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

1.

zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß § 42 vorhanden ist oder

2.

die Steuerstelle so angeordnet ist, dass zwischen ihr und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010

(1) Quetsch- und ScherstellenArbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an Arbeitsmittelneine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichertdruckfest ausgeführt sein.

(2) EinzugsstellenKönnen bei der Verwendung von bewegten TeilenArbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen

1.

die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben, Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,

2.

Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB Umwehrungen oder räumliche Trennung).

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können durch

1.

Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder

2.

Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.

(4) Teile von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellendie eine Oberflächentemperatur von Walzenmehr als 60°C oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohreweniger als -20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschraubenso zu sichern, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden,dass die glatt und abgerundet sind, wennArbeitnehmerInnen sie nicht länger als 50 mm sindberühren oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehenihnen gefährlich nahe kommen können. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind HohlwellenDas gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von ArbeitsmaschinenTemperatur, wie Drehmaschinen, die zum DurchsteckenWärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von DrehzahlmessernArt und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen-Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und Schwunggewichten müssen verkleidetdafür zu sorgen, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichtendass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sindüber die Gefahr besonders informiert wurden und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung. Die Verkleidung der Bewegungsbahnen von Gegengewichten von Handkonterzügen in bühnentechnischen Einrichtungen darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen seingeeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden TeilenLasereinrichtungen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

(9) Lassen sich bei bühnentechnischen Einrichtungen im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrenstellen nicht sichern, muss sichergestelltso beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

1.

zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß § 42 vorhanden ist oder

2.

die Steuerstelle so angeordnet ist, dass zwischen ihr und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.

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