§ 8 AM-VO Wiederkehrende Prüfung

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8. Fahrtreppen, Fahrsteige,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

9.

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60BGBl. I Nr. 103/2003, auf Grund desaufgrund § 9 § 3 Z 2 Eisenbahngesetz 1957und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

12.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

22.

kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,

2.

dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

1.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.

2.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.01.2010

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8. Fahrtreppen, Fahrsteige,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)

9.

kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60BGBl. I Nr. 103/2003, auf Grund desaufgrund § 9 § 3 Z 2 Eisenbahngesetz 1957und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,

12.

Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

22.

kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26.

mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte),

27.

sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden,

28.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,

2.

dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen:ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

1.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 15, 24, 25, 26 und 27 sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.

2.

Für die wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 Z 19 sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

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