§ 9 ElUELzVO

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 02.09.2004 bis 31.12.2020

Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

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