§ 29 EU-PolKG Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.

(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,

1.

ihre Uniform zu tragen;

2.

ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;

3.

mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;

4.

beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;

5.

die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.

(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.

(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

Stand vor dem 14.11.2020

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.11.2020

(1) Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO kommen in den Fällen des § 28 im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.

(2) Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO sind berechtigt,

1.

ihre Uniform zu tragen;

2.

ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;

3.

mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;

4.

beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;

5.

die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.

(3) Abs. 2 gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.

(4) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.

(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

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