§ 15 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 15 EU-PolKG (1weggefallen) In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artseit 27.07.2017 weggefallen. 34 des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121/2009, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 15 EU-PolKG (1weggefallen) In die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artseit 27.07.2017 weggefallen. 34 des Beschlusses zur Einrichtung des Europäischen Polizeiamtes (Europol), Amtsblatt Nr. L 121/2009, S. 37 bis 66, sind von der Nationalen Kontrollinstanz höchstens zwei Mitglieder und jeweils ein Stellvertreter der Nationalen Kontrollinstanz zu entsenden. Diese werden für fünf Jahre ernannt und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Nationale Europol-Stelle und die Nationale Kontrollinstanz haben die gemeinsame Kontrollinstanz auf deren Verlangen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten