§ 12 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat längstens alle drei Jahre die von ihr in das Europol Informationssystem eingegebenen Daten daraufhin zu prüfen, ob eine über diese drei Jahre hinaus gehende Speicherung für die Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben notwendig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Daten zur Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind sie von der Nationalen Europol-Stelle unverzüglich zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Löscht eine Sicherheitsbehörde Daten, die an Europol übermittelt worden sind, ist Europol davon durch die Nationale Europol-Stelle zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Löschung der Daten nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.Die Löschung der Daten nach Absatz eins, hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.
§ 12 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Nationale Europol-Stelle hat längstens alle drei Jahre die von ihr in das Europol Informationssystem eingegebenen Daten daraufhin zu prüfen, ob eine über diese drei Jahre hinaus gehende Speicherung für die Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben notwendig ist. Ergibt die Prüfung, dass die Daten zur Erfüllung der Europol obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, sind sie von der Nationalen Europol-Stelle unverzüglich zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Löscht eine Sicherheitsbehörde Daten, die an Europol übermittelt worden sind, ist Europol davon durch die Nationale Europol-Stelle zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Löschung der Daten nach Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.Die Löschung der Daten nach Absatz eins, hat zu unterbleiben, wenn dadurch schutzwürdige Interessen einer erfassten Person beeinträchtigt würden und diese die Einwilligung zur Weiterverwendung ihrer Daten erteilt.
§ 12 EU-PolKG (weggefallen) seit 27.07.2017 weggefallen.

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