§ 11 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 11 EU-PolKG (1weggefallen) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwendenseit 27.07.2017 weggefallen.

(2) Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 11 EU-PolKG (1weggefallen) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten aus von Europol betriebenen Datenverarbeitungssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwendenseit 27.07.2017 weggefallen.

(2) Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.

(3) Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten