§ 9 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 9 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

6.

Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;

7.

soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.

(2) Unter den in Absseit 27.07.2017 weggefallen. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:

1.

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

2.

Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

3.

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;

4.

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

5.

Informationen zu juristischen Personen;

6.

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

7.

Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch verarbeitet werden, wenn noch kein Personenbezug besteht.

(3) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.

(5) Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.

(6) Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 9 EU-PolKG (1weggefallen) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten sind ermächtigt, zu Personen, die wegen einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verurteilt worden sind oder einer solchen Straftat verdächtigt werden oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie derartige Straftaten begehen werden, folgende Daten im Europol-Informationssystem zu verarbeiten, soweit dies im Einzelfall und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist:

1.

Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen;

2.

Geburtsdatum und Geburtsort;

3.

Staatsangehörigkeit;

4.

Geschlecht;

5.

Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person;

6.

Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere und Passdaten;

7.

soweit erforderlich andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale wie daktyloskopische Daten und dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene DNA-Profile.

(2) Unter den in Absseit 27.07.2017 weggefallen. 1 genannten Voraussetzungen dürfen von der Nationalen Europol-Stelle sowie von den Verbindungsbeamten weiters folgende Daten im Europol Informationssystem verarbeitet werden:

1.

Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, für die Europol zuständig ist;

2.

Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlungen sowie vermutete oder festgestellte Tatzeiten, Tatorte und Vorgehensweisen;

3.

Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten;

4.

Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation;

5.

Informationen zu juristischen Personen;

6.

die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen;

7.

Eingabestelle.

Diese Daten dürfen auch verarbeitet werden, wenn noch kein Personenbezug besteht.

(3) Die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten haben Änderungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die Nationale Europol-Stelle sowie die Verbindungsbeamten unverzüglich jene Stelle darüber zu informieren, die die Daten eingegeben hat.

(5) Sind im Europol-Informationssystem bereits Daten gemäß Abs. 2 zu einer Person gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten nach Abs. 2 zulässig; stehen die einzugebenden Daten allerdings in Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die Nationale Europol-Stelle mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen.

(6) Beabsichtigt die Nationale Europol-Stelle eines Mitgliedstaates die von ihr eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 insgesamt zu löschen und hat die österreichische Nationale Europol-Stelle zu dieser Person Daten gemäß Abs. 2 eingegeben, so geht die datenschutzrechtliche Verantwortung und das Recht zur Änderung, Ergänzung, Richtigstellung und Löschung hinsichtlich Daten gemäß Abs. 1 auf die österreichische Nationale Europol-Stelle über, wenn sie als nächste Daten nach Abs. 2 zu dieser Person eingegeben hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten